Dashcam

Zunehmend bedienen sich Autofahrer einer Dashcam. Zumal der BGH 2018 entschied, dass Aufnahmen einer Dashcam zu Beweiszwecken im Wege der Unfallregulierung erlaubt sind.

Sind Dashcams nun erlaubt?

Nun, für Beweiszwecke sind die Dashcamaufnahmen gestattet aber dennoch stellt die Verwendung einer Dashcam im öffentlichen Verkehr in der Regel einen Verstoß gegen Datenschutzrecht dar. Wer somit dauerhaft den Verkehr filmt, läuft Gefahr ein Bußgeld aufgrund des Datenschutzrechtsverstoßes zu bekommen. Zudem kann eine gegen die Einwilligung gefilmte Person ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

Die Nutzung von Dashcams sind folglich nur erlaubt, wenn diese nicht anlasslos und permanent filmen.

Die Kameras dürfen sich als nur bei einem konkreten Anlass einschalten. Hierzu gibt es bereits Technik wie G-Senoren, Beschleunigungssensoren, Loop-Funktion und GPS-Funktionen. Mit diesen Funktionen ausgestattet wird eine Dashcam nur mit der Aufnahme beginnen, wenn beispielsweise eine abrupte Bremsung oder Aufprall geschieht und durch die Loop-Funktion ist eine andauernde Speicherung ausgeschlossen.

Aber auch bei diesen Aufnahmen müssen Persönlichkeitsrechte beachetet werden. Die Veröffentlichung etwaiger Aufnahmen, worauf eine Person zu sehen ist oder ein Auto mit Kennzeichen, kann zu Schadensersatzansprüchen der Betroffenen führen.

Auch im Ausland sind Dashcams nicht überall erlaubt. Vor einer Auslandsreise sollte man sich daher stets informieren.

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