Mord und Totschlag

Wenn jemand einen anderen Menschen das Leben nimmt, wird in den Medien meist von Mord gesprochen. Fast jeder Täter wird in den Medien potentiell zum Mörder erklärt. Dies ist jedoch aus juristischer Sicht nicht richtig. Man muss klar zwischen Totschlag und Mord unterscheiden.

Ein Blick in das Gesetzt gibt die Antwort:

§ 211 StGB - Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

§ 212 StGB - Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Um ein Mörder zu sein, muss man folglich Mordmerkmale in Verbindung mit der Tat erfüllen, wie zum Beispiel Mordlust, Habgier, Heimtücke oder niedere Beweggründe. Die Mordmerkmale sind in § 211 StGB abschließend aufgelistet. Liegen keinerlei Mordmerkmale vor, ist die Tötung eines Menschen nur als Totschlag zu bezeichnen.

Wichtig ist dies auch in Anbetracht des Strafrahmens. Bei einem Mord droht eine lebenslange Freiheitsstrafe während bei einem Totschlag nur in besonders schweren Fällen eine lebenslange Freiheitsstrafe droht.

Leider nehmen wir immer häufiger wahr, dass während der Ermittlungsverfahren zwanghaft versucht wird aus einem Totschlag ein Mord zu machen und Mordmerkmale regelrecht versucht werden zu konstruieren. Nicht selten lautet dann auch die Anklage wegen Mordes. Eine gute Verteidigung ist dann zwingend notwendig. Aus vielen Mord-Anklagen wird später im Urteil ein Totschlag, was im Strafmaß einen gewaltigen Unterschied machen kann.

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